Zu ergänzen sind ihre Aussagen im oberinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2020 gab die Beschuldigte insbesondere zu Protokoll, dass sie ihre bisherigen Aussagen bestätigen könne (pag. 2124 Z. 38). Dort, wo es einen Auszahlungsbeleg der F.________(Bank) mit ihrer Unterschrift gebe, sei sie das Geld holen gegangen (pag. 2135 Z. 5 ff.). Sie bestreite das Geld veruntreut zu haben (pag. 2125 Z. 3). K.________ habe ihr Liebe vorgespielt. Es sei schwer, sich selbst einzugestehen, dass man jemandem auf den Leim gegangen sei.