213 und Rz. 240; pag. 242 Rz. 264 („das gleiche wie zu den anderen“) und Rz. 287; pag. 243 Rz. 308 und Rz. 324). Und auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21.06.2018 blieb sie bei der Aussage, dass sie das Geld den Angestellten der C.________ AG übergeben habe (pag. 588 Rz. 312). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 18.04.2017 wurden der Beschuldigten die Überwachungsaufnahmen vom 02.08.2016 vorgespielt, woraufhin die Beschuldigte die Aussage verweigerte (pag.