Die Aussagen der Beschuldigten konzentrierten sich mehrheitlich auf eine Bestreitung der Vorwürfe oder auf eine Verweigerung der Aussage. So führte sie beispielsweise aus, zur Veruntreuung könne sie nichts sagen. Sie sei schockiert, dass ihr dies vorgeworfen werde und sie bestreite, das Geld genommen zu haben (EV Hafteröffnung vom 15.09.2016, pag. 228 Rz. 45 f). Auf Vorhalt diverser Kopien von Bargeldbezugsbelegen anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27.10.2016 äusserte sich die Beschuldigte folgendermassen: Sie könne zu den Bezügen nichts aussagen (pag. 239 Rz. 135; pag. 240 Rz. 185; pag. 241 Rz. 249; pag. 242 Rz. 273 f. und Rz.