____ AG und der G.________ AG insgesamt CHF 335’800.00 auf ihre privaten Kreditkartenkonten überweisen liess, und diese Beträge für private Zwecke verwendete. Am 16. September 2016 bezahlte sie ausserdem eine private Rechnung eines Hotels in Venedig über EUR 3’960.00 aus einem Konto der G.________ AG (Urteil der Vorinstanz, Ziff. II.2.1, pag. 2014, S. 8 der Urteilsbegründung). Die Beschuldigte verfügte über eine Vollmacht, um vom Bankkonto IBAN .________ bei der F.________ (Bank) AG, lautend auf die Privatklägerin, Gelder abzuheben. Zu ihren Aufgaben gehörte unter anderem, bei der Filiale der F.________(Bank) am P.________(Adresse) in H.________ Bargeld abzuheben und dieses im Verkaufs-