218 Z. 213 ff.). Im vorliegend interessierenden Zeitraum vom 17. Februar 2016 bis zur Festnahme der Beschuldigten am 14. September 2016 trafen sich die beiden mehrmals in Israel, in H.________ sowie an anderen Orten in der Schweiz und in Europa. Sie logierten teilweise in teuren Hotels und im Bekanntenkreis der Beschuldigten war aufgefallen, dass sie teurere Kleidung trug. Unbestritten ist, dass K.________ von der Beschuldigten immer wieder Geld verlangte mit verschiedenen Begründungen.