Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erscheint im Stadium des Berufungsverfahrens und unter den gegebenen Umständen nicht angebracht. Selbst bei einer anderen Formulierung der Anklageschrift erscheint es mit einem antizipierten Blick auf die Beweislage unwahrscheinlich, dass ein Schuldspruch der Beschuldigten wegen Geldwäscherei erfolgen könnte. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Geldwäscherei ist infolge Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung