Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft subsumierten in ihren materiellen Begründungen jedoch entgegen des Anklagesachverhaltes auch Geldtransfers über Western Union, Banküberweisung oder über die Kreditkarte unter diesen Anklagevorwurf. Dies bestätigt die fehlende Präzisierung in der Anklageschrift. Eine Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erscheint im Stadium des Berufungsverfahrens und unter den gegebenen Umständen nicht angebracht.