Der Geldwäschereivorwurf in einem Deliktsbetrag von über CHF 100'000.00 ist doch ein schwerwiegender, sodass erhöhte Anforderungen an die Formulierung des Anklagesachverhaltes zu stellen sind. Die Anklage ist damit nach Auffassung der Kammer zu unbestimmt, um dem Anklagegrundsatz zu genügen. Der angeklagte Sachverhalt lautet ausschliesslich auf das Verbringen von Bargeld ins Ausland. Die Vorinstanz und die Generalstaatsanwaltschaft subsumierten in ihren materiellen Begründungen jedoch entgegen des Anklagesachverhaltes auch Geldtransfers über Western Union, Banküberweisung oder über die Kreditkarte unter diesen Anklagevorwurf.