Der in der Anklage enthaltene Sachverhalt ist doch sehr unpräzise. Der Deliktsbetrag bleibt mit der Formulierung «mindestens aber mehrere CHF 100'000.00» völlig unbestimmt. Wie das Ausführen des Geldes vonstattenging, wird nicht näher beschrieben. Der Tatzeitraum ist weitgefasst und es wird keine konkrete Handlung an einem bekannten Datum genannt. Der Geldwäschereivorwurf in einem Deliktsbetrag von über CHF 100'000.00 ist doch ein schwerwiegender, sodass erhöhte Anforderungen an die Formulierung des Anklagesachverhaltes zu stellen sind.