9 6.2 Anklagevorwurf der Geldwäscherei Die Verteidigung der Beschuldigten machte geltend, dass in Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei der Anklagegrundsatz verletzt worden sei. Es sei nicht klar, wann und wo, mit welchen Geldern der Tatbestand erfüllt worden sein soll (pag. 2132). Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) mehrfach begangen, teilweise gemeinsam mit K.________ in der Zeit vom 17.02.1016 - 14.09.2016 in H.___