Diese Bestimmungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Auch im Berufungsverfahren kann daher grundsätzlich zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens noch eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft erfolgen. Ebenso ist eine Verfahrenseinstellung möglich.