b StPO (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafproessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 1883). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes. Vielmehr hat eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist.