8 1.3). Die gesetzlichen Minimalanforderungen an die Formulierung des Sachverhalts in inhaltlicher Hinsicht finden sich in Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO. Danach bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Danach sind die erhobenen Vorwürfe möglichst prägnant – oder im Wortlaut des Gesetzes «möglichst kurz, aber genau» – darzustellen.