398 Abs. 2 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern. Einzig bei ihrem Entscheid über die Zivilklage ist die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO).