Im Übrigen, d.h. bezüglich des Schuldspruchs der Veruntreuung in den Deliktsbeträgen von CHF 335’800.00 (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) und EUR 3’960.00 (Ziffer 1.3. der Anklageschrift) und der nicht angefochtenen Verfügungen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO).