5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Überprüft werden somit nur die von der Beschuldigten angefochtenen Teile. Im Übrigen, d.h. bezüglich des Schuldspruchs der Veruntreuung in den Deliktsbeträgen von CHF 335’800.00 (Ziffer 1.2. der Anklageschrift) und EUR 3’960.00 (Ziffer 1.3. der Anklageschrift) und der nicht angefochtenen Verfügungen ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen.