4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug und ein aktueller Leumundsbericht über die Beschuldigte eingeholt (pag. 2106 und 2107 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde eine Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt (pag. 2123 ff.). Die Beschuldigte liess ein Zwischenzeugnis ihrer aktuellen Arbeitgeberin einreichen, das von der Kammer zu den Akten erkannt wurde (pag. 2143).