4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gerichtlich zu bestimmen. Die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten wie folgt (pag. 2133 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 31. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich der weiteren Verfügungen, insofern als