2064 ff.). Die Generalstaatanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 auf Erklärung der Anschlussberufung und auf das Stellen eines Nichteintretensantrages 4 (pag. 2075 f.). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Am 1. Oktober 2020 fand in Anwesenheit aller Parteien die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt. Die mündliche Urteilseröffnung erfolgte am 2. Oktober 2020 (pag. 2121 ff.).