Die Ersatzforderung von CHF 42'899.65 wurde ebenfalls der Privatklägerin zugesprochen. Zahlreiche weitere Vermögenswerte respektive Gegenstände wurden eingezogen und verwertet, wobei der Verwertungserlös nach Abzug des Verwertungsaufwandes wiederum der Privatklägerin zugesprochen wurde, sofern sie den entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abtritt. Weitere Gegenstände wurden zur Vernichtung oder zu Handen der Akten eingezogen bzw. der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben. Es wurde über die Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten verfügt (pag. 1985 ff.).