f PKV rund der Hälfte der Rechtsanwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung entspricht. Betreffend die geltend gemachten Auslagen sei angemerkt, dass gemäss Ziff. 2 des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern der Reisezuschlag separat ausgewiesen wird und für eine Reisezeit ab einer Stunde CHF 75.00 beträgt. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wird oberinstanzlich daher auf CHF 6'285.05 (inklusive Auslagen und MW) festgesetzt.