24 schränkte sich an der Berufungsverhandlung überwiegend auf eine Wiederholung der bereits in diesen Verfahren gemachten Ausführungen. Weshalb oberinstanzlich dennoch mehr als ein durchschnittlicher Aufwand geboten gewesen wäre, geht aus der eingereichten Honorarnote nicht hervor. Die Kammer erachtet daher einen Aufwand von 28 Stunden als angemessen, zumal auch Rechtsanwalt D.________ in seiner Honorarnote vom 16. März 2021 dies als gebotenen Zeitaufwand deklariert und es i.S.v. Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV rund der Hälfte der Rechtsanwalt B.__