Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f .i.V.m. Bst. b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erstreckt sich der Honorarrahmen in Strafrechtssachen im Rechtsmittelverfahren, welchem Urteile eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, von CHF 50.00 bis maximal CHF 12‘500.00. Rechtsanwalt B.________ beantragt somit nicht nur eine höhere Entschädigung, als ihm bereits erstinstanzlich zugesprochen wurde, sondern überschreitet auch den gesetzlich zulässigen Rahmen gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f .i.V.m. Bst. b PKV, weshalb die eingereichte Honorarnote deutlich übersetzt scheint.