21. Amtliche Entschädigung Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ wurde erstinstanzlich auf CHF 11'580.65 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 57 Stunden sowie Auslagen von CHF 310.70 geltend, was eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'612.40 ergibt (pag. 924 ff.). Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG). Gemäss Art.