V. Zivilpunkt 18. Auch im Zivilpunkt kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 772 ff.). Der Beschuldigte hat der C.________ AG das gestohlene Geld zuzüglich Zins von 5 % zu erstatten. 19. Kosten und Entschädigungen werden für den Zivilpunkt nicht gesondert bestimmt. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Erstere betragen CHF 11‘704.00 für Straf- und Zivilpunkt und letztere werden auf CHF 3’500.00 festgesetzt.