In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre. Diese Umstände wirken sich neutral aus. Insgesamt ist die vorinstanzlich ausgefällte Strafe von 180 Strafeinheiten angemessen, eine geringere Strafe wäre zu milde. Ebenfalls zu bestätigen ist die Strafart der Geldstrafe, zumal das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. E. 5 hiervor).