Dennoch ist die Ausbeute vergleichsweise gering und knapp die Hälfte stammt aus nur zwei Diebstählen. Er missbrauchte das Vertrauen, das seine Arbeitgeberin ihm als langjährigen Mitarbeiter entgegengebrachte, und ging mit einer gewissen Heimtücke vor: Er achtete darauf, stets nur wenig und nur einen Teil des vorhandenen Geldes zu stehlen, damit er nicht auffliegt. Dennoch wiegt das objektive Tatverschulden verglichen mit anderen Fällen gewerbsmässigen Diebstahls gering. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, pekuniären Motiven, wobei die Tat für ihn leicht vermeidbar gewesen wäre.