IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Sämtliche Einzelakte des gewerbsmässig begangenen Diebstahls erfolgten vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018. Da das neue Recht aufgrund des grösseren Anwendungsbereichs der Strafart der Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 nStGB) für den Beschuldigten nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden.