III. Rechtliche Würdigung 11. Für die rechtliche Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 763 f.). Indem der Beschuldigte der C.________ AG in 27 Einzelhandlungen insgesamt CHF 21‘730.00 wegnahm, erfüllte er den Tatbestand des Diebstahls. Da die dadurch erzielten Einnahmen einen relativ regelmässigen und nicht unwesentlichen Beitrag an seine Lebensfinanzierung darstellten, handelte er gewerbsmässig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.