Aus den Videoaufnahmen ergibt sich zusammen mit den übrigen Indizien – namentlich dem modus operandi, der Notwendigkeit einer internen Täterschaft, den Schlüsselbesitzverhältnissen, den Ortskenntnissen des Beschuldigten, seinem Arbeitszeitverhalten, der Sichtung des Autos des Beschuldigten am Tatort zur Tatzeit, seinen widersprüchlichen Erklärungen auf Vorhalt von Beweismitteln, seiner Unzufriedenheit betreffend Lohn und dem veränderten Verhalten nach den Vorfällen – ein Gesamtbild, das für die Kammer letztlich keine Zweifel mehr offenlässt. Der Beschuldigte ist der Täter und der Anklagesachverhalt erwiesen.