10.5 Gesamtwürdigung Zusammengefasst gibt es somit keinen direkten Beweis, der die Täterschaft des Beschuldigten belegen würde. In einem solchen Fall ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim sogenannten Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen.