Chronologie der Ereignisse legt somit nahe, dass es sich bei der unbekannten Täterschaft um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Aus den Aufnahmen wird ferner klar, dass die Täterschaft keine Frau gewesen sein kann. Die Mitarbeiterinnen der Buchhaltung, welche als einzige ebenfalls über einen Schlüssel verfügt hätten, fallen somit ausser Betracht. Die Konstitution der unbekannten Täterschaft stimmt mit derjenigen des Beschuldigten überein (pag. 3; pag. 234 Z. 99) und E.________ meinte, «aufgrund der Breite kann man die anderen Chauffeure eigentlich ausschliessen. Auch aufgrund der Grösse und der Postur» (pag. 227 Z. 161 f.; ferner pag. 642 Z. 31 ff.).