ferner pag. 219 Z. 130 ff.), was vom Beschuldigten bestätigt wurde (pag. 858 Z. 22 ff.). Dieser hielt sich dadurch nicht selten alleine in den Räumlichkeiten der C.________ AG auf, was ihm erlaubte, sich unbemerkt darin zu bewegen. Dass er diese Verhaltensauffälligkeit genau zu der Zeit an den Tag legte, als sich auch die Diebstähle ereigneten, erhärtet den Verdacht gegen ihn weiter. Von Juni 2016 bis März 2017 ereigneten sich insgesamt 22 Diebstähle, bei denen meist CHF 500.00 entwendet wurden. Die C.________ AG ging zunächst von einem Buchhaltungsfehler aus, vermutete im Laufe der Zeit aber eine interne Täterschaft (pag. 221 Z. 217 ff.).