256 Z. 82 f.). Der Täterschaft hilft, dass es kein Schlüsselprotokoll gibt und daher nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden kann, wer wann wozu einen Schlüssel hatte. Ob die Täterschaft von diesem Umstand wusste und darin eine Gelegenheit erblickte, kann offenbleiben. Es springt jedoch ins Auge, dass nach Angaben aller Beteiligten der Beschuldigte, der vom Fehlen eines Schlüsselprotokolls wusste («Das mit den Schlüsseln haben sie ja nicht so im Griff. Ich schlage schon lange eine richtige Schlüsselliste vor. Aber das ist halt E.________, so ein bisschen nachlässig», pag.