16 10.4 Täterschaft des Beschuldigten Es muss sich somit um einen internen Täter gehandelt haben, der mittels Schlüssel Zugang zu den Standorten hatte und daher keine Einbruchspuren hinterliess. Er kannte sowohl die Örtlichkeiten als auch die internen Abläufe des Betriebs, was ihm ermöglichte, das Geldversteck ausfindig zu machen und zielgerichtet, auch mal über die Mittagszeit, von dort Geld zu entwenden. Eine interne Täterschaft erklärt auch, wieso jeweils nur ein kleiner Teil des vorhandenen Geldes entwendet wurde: