10.3 Zur Frage eines Aussenstehenden Es stellt sich die Frage, ob allenfalls ein Aussenstehender die Diebstähle in F.________ und G.________ begangen haben könnte. Insbesondere der Beschuldigte war offensichtlich bemüht darum, die Möglichkeit einer externen Täterschaft in den Raum zu stellen (vgl. Angaben zum angeblich unverschlossen vorgefundenen Tor hiernach). Nach Auffassung der Kammer ist das jedoch ausgeschlossen. Das Geld wurde in F.________ vorerst im Laden bzw. Lager unter einer Palette und ab Frühling 2017 im Schrank im Büro versteckt (pag. 226 Z. 124 ff.; pag. 640 Z. 36 ff.).