___ AG bezüglich gewisser Fehlbeträge (beispielsweise bezüglich des Fehlbetrags von CHF 301.30 am 1. Dezember 2016, pag. 462) keine Anzeige erstattete, tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zumal sich diese im Bereich der Geringfügigkeit bewegten (vgl. Art. 172ter StGB). Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel, dass Geld in der behaupteten Höhe aus den jeweiligen Geldverstecken der Filialen in F.________ und G.________ entwendet wurde.