639 Z. 22 f.). Die Abweichungen ergeben sich somit aus der Verrechnung dieser Differenzbeträge mit der entnommenen Summe (vgl. beispielsweise den Eintrag vom 25. Januar 2017, pag. 463: der negative Saldo von –CHF 461.10 ergibt sich aus einem Kassaüberschuss von +CHF 38.90 und den entnommenen zehn Fünfzigernoten). Vor diesem Hintergrund wäre es sogar verdächtig gewesen, hätte in der Kasse jeweils exakt die dem Beschuldigten vorgeworfene Summe gefehlt. Dass die C.________ AG bezüglich gewisser Fehlbeträge (beispielsweise bezüglich des Fehlbetrags von CHF 301.30 am 1. Dezember 2016, pag.