ferner pag. 213), die durch die oberinstanzlich eingereichten Kassaprotokolle ergänzt werden (pag. 872 ff.). Die in den Unterlagen ersichtlichen Fehlbeträge entsprechen zwar nicht auf den Franken genau den Summen im Anklagesachverhalt. Das ist jedoch nicht weiter verwunderlich, geht aus den Abrechnungen doch hervor, dass die Kasse jeden Tag kleinere Differenzbeträge aufwies («Z.B. wenn bei einem Kunden aufgerundet wird oder er ein Trinkgeld gibt», pag. 639 Z. 22 f.).