Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerschaft hier etwas Falsches angeben sollte. Insbesondere die Angabe der Stückelung des entwendeten Geldes (meist zehn Fünfzigernoten, pag. 2; pag. 131; pag. 137; pag. 151; pag. 157; pag. 177; pag. 215; pag. 267 Z. 60 ff.) scheint glaubhaft. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung konnte E.________ zudem auch auf kritische Fragen der Kammer zu den entwendeten Beträgen überzeugende Antworten liefern (vgl. pag. 852 Z. 30 ff.). Die unrechtmässigen Entnahmen sind auch anhand der aktenkundigen Kassaabrechnungen belegt (pag. 454 ff.; ferner pag.