Dazu setzt sich die Kammer zunächst mit der Höhe der entwendeten Geldbeträge auseinander (siehe E. 10.2 hiernach), alsdann mit der möglichen Täterschaft eines Aussenstehenden (E. 10.3) und schliesslich mit der Täterschaft des Beschuldigten (E. 10.4). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die Kammer mit der Vorinstanz bei sämtlichen Diebstählen von einer einzigen Täterschaft ausgeht. Es ist ein klarer modus operandi mit zunehmender Aggravation erkennbar.