10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat sich mit den vorhandenen Beweismitteln bereits einlässlich und überzeugend auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 712 ff.; pag. 738 ff.; pag. 747 ff.; pag. 754 ff.; pag. 759 f.; pag. 761 f.). Nachfolgend soll im Einzelnen noch auf die Streitpunkte im oberinstanzlichen Verfahren eingegangen werden. Dazu setzt sich die Kammer zunächst mit der Höhe der entwendeten Geldbeträge auseinander (siehe E.