132 Abs. 3 StPO; ferner zur Tatschwere einlässlich E. 14 hiernach), weshalb von einer schweren Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Die Strafverfolgungsbehörden hätten das Beweismittel zudem auch rechtmässig erlangen können. Bei der Installation der Videokamera Mitte März 2017 bestand bereits der dringende Verdacht, dass jemand aus dem Betrieb immer wieder Gelder entwendete. Hätte die C.________ AG bereits damals Anzeige erstattet, wären die Strafverfolgungsbehörden im fraglichen Zeitpunkt wegen dringenden Tatverdachts bezüglich einer Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 Bst. a StPO (gewerbsmässiger und einfacher Diebstahl)