26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst. Die Videoaufnahmen in den Akten und die daraus folgenden Screenshots sowie Fragen und Antworten sind damit verwertbar. Ergänzend sei festgehalten, dass selbst wenn die Videoüberwachung unrechtmässig gewesen wäre, dies die Aufnahmen nicht unverwertbar machen würde. Beim vorliegenden gewerbsmässigen Diebstahl handelte es sich (abstrakt) um ein Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 StGB, das (konkret) die Schwelle zu einer blossen Bagatelle klar überschritt (vgl. Art. 132 Abs. 3 StPO;