Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden. Die persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Einschränkungen sind demnach durch überwiegende private und öffentliche Interessen gerechtfertigt. Zusammenfassend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die vorliegende Videoüberwachung im Büro der C.________ AG unter den gegebenen Umständen weder gegen Art. 26 ArGV 3 noch gegen die einschlägigen Bestimmungen des Persönlichkeits- und Datenschutzes verstösst.