2 StGB), besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner Aufklärung. Vermögensdelikte innerhalb einer Unternehmung stören ferner das Arbeitsklima, führen zu gegenseitigem Misstrauen und setzen alle Mitarbeitenden einem Generalverdacht aus, den es – auch durch eine Videoüberwachung – auszuräumen gilt. Die (ehrlichen) Mitarbeitenden hatten somit ebenfalls ein Interesse daran, dass der Täter identifiziert wird. Eine vorgängige Mitteilung der Überwachung an die Arbeitnehmer hätte deren Zweck von vornherein vereitelt und kann in einer solchen Situation nicht verlangt werden.