12 Vermögensdelikte zu ihrem Nachteil – nota bene Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 139 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) – aufgedeckt und so auch künftig vermieden werden können. Es ging bereits um etliche tausend Franken, was keine Bagatelle mehr darstellt. Da es sich beim gewerbsmässigen Diebstahl um ein Offizialdelikt handelt (Art. 139 Ziff. 2 StGB), besteht auch ein öffentliches Interesse an seiner Aufklärung.