Eine solche Videoüberwachung ist nicht geeignet, die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Mitarbeitenden zu beeinträchtigen. Der Persönlichkeitsbereich ist dadurch nur marginal tangiert – sogar eher der Persönlichkeitsbereich der Arbeitgeberin, wenn jemand ausserhalb der Arbeitszeiten unbefugt in ihre Räumlichkeiten eindringt –, weshalb der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sicher nicht schwer wiegt. Demgegenüber hat die C.________ AG ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, dass die