26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund. Eine Videoüberwachung des Geldaufbewahrungsortes ist grundsätzlich ein geeignetes Mittel, um unbefugte Geldentnahmen aufzudecken und dadurch künftig zu vermeiden. Zu dieser Massnahme wurde denn auch erst gegriffen, nachdem etliche Geldentnahmen (22 an der Zahl) festgestellt worden waren und sich nicht anders erklären liessen. Organisatorische oder buchhalterische / systembedingte Fehler fanden sich nicht, weshalb die C.________ AG zur Videoüberwachung übergehen musste. Sie war zudem offensichtlich bemüht darum, das Arbeitsklima nicht zu belasten und keinen ihrer Mitarbeiter zu Unrecht zu verdächtigen.