___ AG verletzt, hatten die Mitarbeiter (oder andere Personen) ausserhalb der Arbeitszeiten doch keinen Grund, sich im Büro und erst recht nicht beim Geldversteck aufzuhalten. Die Auswertung erfolgte somit nur auf konkreten Verdacht hin. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es in den rund neun Monaten vor der Installation der Überwachungskameras zu insgesamt 22 Diebstählen gekommen war, ging es der C.________ AG einzig darum, unbefugte Geldentnahmen aufdecken und dadurch künftig vermeiden zu können. Es standen damit «andere Gründe» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ArGV 3 im Vordergrund.